Was tun bei Jagdterror ?
17. November 2007 von Benson
Ca. 400.000 Katzen und ca. 65.000 Hunde fallen deutschen Jägern – neben zahllosen Wildtieren – jedes Jahr zum Opfer. Als Grund für diese Abschüsse gibt die Jägerschaft das angebliche Wildern der Tiere an doch die wahren Gründe für die Vernichtungsfeldzüge gegen Hund und Katze sind noch weitaus erschütternder…
Wenn Ihre Katze weiter als durchschnittlich 200 m (je nach Bundesland) vom nächsten Haus herumläuft, darf sie von Jägern abgeschossen werden. Für angeblich “wildernde” Hunde und Katzen gilt diese “Schutzzone” nicht. Diese dürfen, nach Gutdünken des Jägers, sogar am Haus erschossen werden.
Nachfolgend der 8-Punkte-Plan des IJH, einem Zusammenschluß jagdgeschädigter Tierfreunde. Er hilft Haustierhaltern, deren Haustier durch Jäger verletzt oder getötet wurden:
Der 8-Punkte-Plan
- Die Stelle markieren, an der das getötete oder verletzte Haustier gefunden wurde; wenn bekannt, auch die Stelle, an der sich Jäger und Tierhalter zum Zeitpunkt der Schußabgabe befanden. Zeugen hinzuziehen und unbedingt Fotos und/oder Videos anfertigen.
- Das verletzte oder getötete Tier unverzüglich zwecks Behandlung bzw. Röntgenaufnahme zum Tierarzt bringen und ein Gutachten verlangen. Ein totes Tier sollte nach Möglichkeit zur Beweissicherung an ein Institut für Veterinär-Pathologie gegeben werden (Anschrift beim Tierarzt oder der IJH erfragen).
- Anzeige nur schriftlich (Kopie anfertigen) an die zuständige Polizei oder besser direkt an die Staatsanwaltschaft richten. Möglichst vorher bei der IJH Rat einholen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einschalten.
- Den Tathergang der zuständigen Unteren Jagdbehörde melden (Anschrift über Kreisverwaltung oder Ordnungsamt erfragen). Dieses Schreiben in Kopie an den zuständigen Landesjagdverband, den örtlichen Tierschutzverein und die IJH senden.
- Presse von dem Vorfall benachrichtigen und, wenn vorhanden, ein Foto hinzufügen.
- Wichtig: Keine Beweismittel, z.B. Gutachten, Zeugenaussagen, Röntgenaufnahmen, Geschosse, Negative usw. aus der Hand geben (Kopien anfertigen).
- Das verletzte oder getötete Tier gehört dem Haustierhalter und muß diesem auf Verlangen vom Jäger ausgehändigt werden.
- Das tote Haustier darf lt. Tierkörperbeseitigungsgesetz auf eigenem Grundstück (mindesten 50 cm tief) beerdigt werden (allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und in der Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen).

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